Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ab Mittwoch, den 1. Februar 2017, neue Informationspflichten für B2C-(Online-)Unternehmen gelten. Wir haben Ihnen dazu nachfolgend die wichtigsten Informationen mit vorformulierten Textbausteinen und Handlungsempfehlungen zusammengestellt:

1. NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM VSBG

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist bereits am 1. April 2016 die ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Vorschriften sollen dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten nicht erst vor Gericht, sondern bereits außergerichtlich beilegen können. Es beinhaltet dazu unter anderem neue Informationspflichten, die B2C-(Online-)Unternehmen ab dem 1. Februar 2017 verpflichtend vorhalten müssen:

Für B2C-Onlineunternehmen:

  • Nach § 36 Abs. 1 VSBG hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
  • Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen die Informationen nach Absatz 1 die auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
  • Nach § 36 Abs. 3 VSBG ist ein Unternehmer von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen, wenn er am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Für B2C-Unternehmen (online und offline):

  • Nach § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

2. VSBG-INFORMATIONSPFLICHTEN ≠ OS-PLATTFORM-HINWEIS

Die Thematik neuer Informationspflichten ist Ihnen bereits aus dem letzten Januar bekannt. Zu diesem Zeitpunkt ist die ODR-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (VO (EU) Nr. 524/2013) in Kraft getreten. Kern der ODR-Verordnung war die Einrichtung einer Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern. B2C-Onlineunternehmen müssen seitdem auf ihrer Website einen funktionierenden Link zur OS-Plattform (Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform für Verbraucher) vorhalten.

Wir empfehlen B2C-Onlinehändlern seither, im Impressum sowie in den AGB folgenden Textbaustein vorzuhalten:

„Informationen zur Online-Streitbeilegung:

Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten in Verbraucherangelegenheiten (sog. „OS-Plattform“) bereit. Die OS-Plattform soll Verbrauchern als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen dienen. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.“

Die OS-Plattform selbst nimmt keine Streitbeilegung vor; sie dient lediglich als Vermittlungsstelle, um im Streitfall Verbraucher und Onlinehändler zusammenzubringen, damit diese sich anschließend an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden oder im optimalen Fall den Streit untereinander klären können. Das VSBG-Streitbeilegungsverfahren überspringt hingegen diese Vermittlung; beteiligte Verbraucher können sich direkt an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Obwohl beide Informationspflichten also ähnlich sind, regeln sie unterschiedliche Konstellationen und sind deshalb separat voneinander zu bewerten und einzuhalten.

3. FOLGEN, FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE

Für B2C-Onlineunternehmen:

Aufgrund der neuen VSBG-Informationspflichten müssen Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zum 31. Dezember des Vorjahres, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) an Verbraucher anbieten (B2C-Onlineunternehmen), Verbraucher ab dem 1. Februar 2017 leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, ob sie dazu verpflichtet sind und wenn ja, welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist.

Eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist für die meisten Unternehmen grundsätzlich aber nicht verpflichtend und freiwillig; verpflichtend ist sie hingegen für Unternehmen aus Branchen, in denen ein besonderer Verbraucherschutz gilt (z. B. im Bank- und Versicherungsbereich). Verpflichtend ist ab 1. Februar 2017 allerdings die allgemeine Information über die (freiwillige oder verpflichtende) Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Wir empfehlen B2C-Onlineunternehmen, diese Informationen im Impressum sowie in den AGB mit einem der folgenden Textbausteine vorzuhalten; die genaue Formulierung hängt davon ab, ob eine Teilnahmepflicht besteht oder freiwillig erfolgt; eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen ist auf der Website des Bundesamts für Justiz zugänglich:

  • Bei Teilnahmepflicht oder freiwilliger Teilnahme:

„Informationen zu Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle:

Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern [verpflichtet / bereit], an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich hierzu an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website der Verbraucherschlichtungsstelle].“

  • Bei keiner Teilnahmepflicht oder freiwilligen Teilnahme:

„Informationen zu Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle:

Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern nicht verpflichtet oder bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Diese allgemeine Information über die (verpflichtende oder freiwillige) Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht unabhängig zur Hinweispflicht auf die OS-Plattform; wir empfehlen deshalb, die jeweiligen Textbausteine separat voneinander in Impressum und AGB vorzuhalten.

Für B2C-Unternehmen (online und offline):

Unabhängig von der Informationspflicht für B2C-Onlineunternehmen, besteht nach § 37 VSBG eine Informationspflicht für alle B2C-Unternehmen (online und offline) gegenüber Verbrauchern, sofern eine Streitigkeit entstanden ist und nicht beigelegt werden kann. Diese Informationspflicht ist nicht von der Anzahl der Mitarbeiter oder der Online-Aktivität abhängig.

Wir empfehlen B2C-Unternehmen, dieser Informationspflicht mit nachfolgendem Textbaustein nachzukommen; die genaue Formulierung hängt jedoch ebenso davon ab, ob eine Teilnahmepflicht besteht oder freiwillig erfolgt:

[Ansprache des Verbrauchers, z. B. Sehr geehrte(r)], da die Beilegung unserer Streitigkeit über [Streitgrund] nicht gelungen ist, sind wir dazu verpflichtet, Sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen: [Name, Adresse und Link der Verbraucherschlichtungsstelle]. Wir sind [verpflichtet / bereit / nicht verpflichtet oder bereit], an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

4. KOSTEN, RISIKEN BEI MISSACHTUNG

Wer im Fall von Streitschlichtungsverfahren welche Kosten zu tragen hat, ist in der Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen für jede Schlichtungsstelle übersichtlich dargestellt. Die Kosten für Unternehmen bewegen sich dabei allgemein, je nach Streitwert, zwischen EUR 50,00 und 600,00.

Die neuen Informationspflichten dienen neben dem Verbraucherschutz auch der Regelung des Marktes. Nicht oder fehlerhafte vorgehaltene Informationen können daher Abmahnungen unter anderem von Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern nach sich ziehen. Ist eine Abmahnung berechtigt, sind in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Abmahnkosten und gegebenenfalls Schäden zu ersetzen. Im Fall weiterer Verstöße können außerdem Vertragsstrafen entstehen.

5. FAZIT, HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zum 31. Dezember des Vorjahres, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und Leistungen an Verbraucher anbieten (B2C-Onlineunternehmen), müssen Verbraucher ab 1. Februar 2017 leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzten, ob sie verpflichtet oder bereit sind an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Eine Teilnahme ist für die meisten Unternehmen freiwillig; verpflichtend ist sie aber in der Regel für Unternehmen in Branchen mit besonderem Verbraucherschutz (z. B. im Bank- und Versicherungsbereich).

Parallel zu den neuen VSBG-Informationspflichten müssen B2C-Onlineunternehmen einen Hinweis auf die OS-Plattform vorhalten.

Unabhängig von der Informationspflicht für B2C-Onlineunternehmen, besteht eine weitere Informationspflicht für alle B2C-Unternehmen (online und offline), sofern eine Streitigkeit mit einem Verbrauchern entstanden ist und nicht beigelegt werden kann. Diese Informationspflicht ist nicht von der Anzahl der Mitarbeiter oder der Online-Aktivität abhängig.

Da die Informationspflichten neben dem Verbraucherschutz auch der Regelung des Marktes dienen, können nicht oder fehlerhafte vorgehaltene Informationen Abmahnungen mit Kostenerstattungsansprüchen nach sich ziehen.

Wir empfehlen deshalb, die Informationspflichten über vorformulierte Textbausteine (siehe oben) im Impressum sowie in den AGB vorzuhalten. Die in den Textbausteinen enthaltenen Links müssen klickbar und funktionsfähig sein. Stichtag für die neuen Informationspflichten ist nächster Mittwoch, der 1. Februar 2017.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Information hilfreich ist. Sprechen Sie uns bei Rückfragen natürlich jederzeit gerne an.