Ein gutes halbes Jahr vor den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro entwickeln sich bereits Ideen und Konzepte für Werbemaßnahmen rund um das größte globale Sportereignis 2016.
Inoffizielle Kampagneninhalte mit Bezug auf die Olympischen Spiele sind seit jeher kreativ und außergewöhnlich erfolgreich – teilweise bewegen sie sich aber rechtlich auf dünnem Eis und sind angreifbar. Denn der DOSB und das IOC räumen den offiziellen Partnern branchen- und produktexklusive Werbemöglichkeiten ein und gehen gegen werbliche Maßnahmen vor, die ihre Schutzrechte und exklusive Sponsorenrechte im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen verletzen.
Was in Deutschland bei Werbung mit Olympischen Symbolen und Bezeichnungen erlaubt ist, ist u. a. im Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) geregelt. In seiner ersten Entscheidung zur Anwendung des OlympSchG hat der Bundesgerichtshof Leitlinien vorgegeben, wie auch inoffiziell mit den Olympischen Spielen geworben werden kann (BGH I ZR 131/13 – Olympia-Rabatt).
Wir haben eine Darstellung erarbeitet, die Ihnen dabei helfen soll, den rechtlichen Rahmen für zulässige Werbung mit Olympischen Symbolen und Bezeichnungen zu verstehen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Die Darstellung können Sie über einen Klick auf das untenstehende Bild downloaden. Sprechen Sie uns bei Fragen bitte jederzeit gerne an.